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Waffenführerschein Auffrischung (ohne psychologisches Gutachten)

59,00

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9Waffenbesitzkarte verlängern

Dieser Kurs richtet sich an Personen, die bereits im Besitz eines positiven psychologischen Gutachtens sind und den Waffenschein erwerben oder ihren bestehenden Waffenschein verlängern möchten.

Waffenführerschein ohne psychologisches Gutachten

(Leihwaffe inklusive)

Der Waffenführerschein ohne psychologisches Gutachten gilt als Nachweis des sachgemäßen Umgangs mit Schusswaffen gemäß § 5 (2) 2. WaffV!

Dauer: 1,5 Stunden

Waffenführerschein ohne psychologisches Gutachten

Du möchtest ein waffenrechtliches Dokument (Waffenbesitzkarte oder Waffenpass) beantragen und hast das psychologische Gutachten bereits in der Tasche?

Oder wurdest du von der Behörde dazu aufgefordert, zur Verlängerung deines waffenrechtlichen Dokuments eine Schulung zu besuchen?

Dann benötigst du noch den Waffenführerschein (WFS), der nachweist, dass du den sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen beherrschst. Dafür musst du je einen Theorie- und Praxisblock absolvieren.

Theoretischer Teil:

Der theoretische Teil umfasst die Waffenkategorien, die waffenrechtlichen Dokumente, die Zulassung und Aufbewahrung von Schusswaffen, den Transport und das Tragen von Waffen, Gebote und Verbote sowie Kenntnisse über Schusswaffen- und Munitionssorten.

Der Theorieblock ist bei uns als Präsenzveranstaltung konzipiert, da aus didaktischer Sicht davon mehrfach profitierst. Denn wir können so den Austausch zwischen den Teilnehmern gewährleisten, Fragen sofort beantworten und individuell auf jeden Teilnehmer eingehen.

Zusammengefasst:

  • Waffenklasse
  • Waffenrechtliche Dokumente
  • Zulassung und Verwahrung von Schusswaffen
  • Transportieren und Führen von Waffen
  • Gebote und Verbote
  • Waffen- und Munitionskunde

 

Praktischer Teil:

Der praktische Teil umfasst die sichere Handhabung, den sachgemäßen Umgang von Schusswaffen mit Übungen mit Rotwaffen und dem anschließenden Schießen mit der Pistole.

Zusammengefasst:

 

Eine Leihwaffe (Glock) und Leihausrüstung kannst du bei uns kostenfrei ausleihen.

Was du mitbringst:

  • Unbescholtenheit (Leumundszeugnis ist NICHT erforderlich)
  • Mindestalter 21 Jahre
  • Bestätigte Anmeldung
  • Amtlicher Lichtbildausweis

 

Der Kurs startet pünktlich zur angegebenen Zeit. Bei der Ausbildungsdauer handelt es sich um Netto-Zeiten, die genau durchgeplant sind. Daher ersuchen wir dich, mindestens 30 Minuten vor dem Workshop-Start einzutreffen, um dich in Ruhe vorbereiten zu können.
Eine kostenlose Parkmöglichkeit ist für Teilnehmer am gesicherten Parkplatz der Anlage vorhanden.

Der Waffenführerschein ohne psychologisches Gutachten gilt als Nachweis des sachgemäßen Umgangs mit Schusswaffen gemäß § 5 (2) 2. WaffV!

 

 

Du findest uns in 2601 Sollenau, Blumauerstraße 200A / Halle2 – nähe Wiener Neustadt

Waffenführerschein – schnell erreichbar innerhalb Niederösterreichs, nähe Wien, Steiermark und dem Burgenland

Kostenlose Parkmöglichkeit

 


Allgemeine Information

Source: land-oberoesterreich.gv.at

Schusswaffen

Schusswaffen werden in folgende Kategorien unterteilt:

  • Kategorie A (z.B. Pumpgun, Kriegsmaterial)
  • Kategorie B (z.B. Revolver, Pistole, halbautomatische Schusswaffen, Repetierflinte)
  • Kategorien C (z.B. Langwaffen mit gezogenem oder glattem Lauf)

 

Waffenrechtliche Dokumente

Vorherige telefonische Terminvereinbarung erforderlich!

Waffenbesitzkarte:

Die Waffenbesitzkarte berechtigt zum Erwerb und Besitz – nicht jedoch zum Führen – von Schusswaffen der Kategorie B, sofern eine Rechtfertigung vorliegt.

Voraussetzungen:

  • Verlässliche EWR-Bürgerin bzw. EWR-Bürger
  • 21. Lebensjahr vollendet
  • Rechtfertigung für den Besitz von Schusswaffen der Kategorie B

Als Rechtfertigung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will, weiters die regelmäßige Ausübung des Schießsports sowie Erbschaft von Schusswaffen der Kategorie B.

Berechtigungsumfang:

  • zum Erwerb, Besitz sowie zur Einfuhr von Schusswaffen der Kategorie B
  • zum Erwerb und Besitz von Munition für Faustfeuerwaffen

Waffenpass:

Mit dem Waffenpass darf eine Person die festgelegte Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B erwerben, besitzen und führen. Führen bedeutet, eine Waffe außerhalb der Wohnung, einer eingefriedeten Liegenschaft oder einer Betriebsstätte bei sich zu haben. Eine ungeladene Schusswaffe wird auch dann geführt, wenn sie in einem Holster steckt, am Beifahrersitz liegt oder im Handschuhfach unverpackt transportiert wird. Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie – in den Fällen einer Schusswaffe ungeladen – in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu verbringen, bei sich hat (Transport).

Voraussetzungen:

  • Verlässliche EWR-Bürgerin bzw. verlässlicher EWR-Bürger
  • 21. Lebensjahr vollendet

Ein Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nachzuweisen.

Ein Bedarf liegt insbesondere dann vor, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist.

Berechtigungsumfang:

  • zum Erwerb, Besitz und Führen sowie zur Einfuhr von Schusswaffen der Kategorie B
  • zum Erwerb und Besitz von Munition für Faustfeuerwaffen

Antragstellung – Erfordernisse:

  • Amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis)
  • Nachweis des akademischen Grades (wenn er eingetragen werden soll)
  • Ein Lichtbild (3,5 x 4,5 cm)
  • Nachweis des Bedarfs (Waffenpass)
  • Abgabe einer Rechtfertigung (Waffenbesitzkarte)
  • Psychologisches Gutachten im Original
  • Bestätigung über den Nachweis des sachgemäßen Umgangs mit Schusswaffen
  • Nachweis des abgeleisteten Präsenzdienstes bzw. Untauglichkeitserklärung
  • Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde (wenn sich der Familienname im Zuge der Eheschließung geändert hat)

Im Verfahren für die Ausstellung eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte muss ein Gutachten – sofern man z.B. nicht Inhaberin bzw. Inhaber einer Jagdkarte ist – darüber beigebracht werden, dass man nicht dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder diese leichtfertig zu verwenden. Listen der Stellen, die diese Gutachten erstellen, liegen bei jeder Bezirkshauptmannschaft auf und können nach Antragstellung eingesehen werden.

Als Nachweis für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen kommen auch folgende Bestätigungen in Betracht:

  • “Waffenführerschein” (vom Waffenhändler ausgestellt)
  • Jagdkarte und aktuelle Einzahlungsbestätigung
  • Bei Dienstwaffenträgern: Kopie des gültigen Dienstausweises (Polizei, Zoll- oder Justizwache) – Bestätigung gem. § 5/2/2 WaffGDVO für Berufs- und Milizsoldaten

Es ist unbedingt eine persönliche Antragstellung erforderlich.

 

Europäischer Feuerwaffenpass

Mit dem Waffengesetz 1996 wurde der Europäische Feuerwaffenpass als Dokument eingeführt. Dieser stellt die Berechtigung dar, Schusswaffen in einen anderen Mitgliedsstaat der EU mitzunehmen. Aufgrund des Europäischen Feuerwaffenpasses dürfen jedoch keine genehmigungspflichtigen Schusswaffen erworben oder besessen werden.

Um Schusswaffen mit diesem Dokument in einen anderen Mitgliedsstaat der EU mitbringen zu dürfen, ist es erforderlich, die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eintragen zu lassen. Das Mitbringen der Waffen ist von der nach dem Ort des beabsichtigten Aufenthaltes – oder im Falle der Durchreise – zuständigen Behörde dieses Staates bewilligen zu lassen. Ausnahmen von dieser Bewilligungspflicht bestehen grundsätzlich für Jäger und Sportschützen, jedoch sind die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften hierfür relevant.

Der Grund der Reise mit Waffen ist nachzuweisen (z.B. Jagdeinladung, Schießsportveranstaltung). Anträge auf Eintragung von Schusswaffen in einen österreichischen EU-Feuerwaffenpass sind bei der für den Wohnsitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Landespolizeidirektion zu stellen.

Bei Antragstellung sind beizubringen:

  • Amtlicher Lichtbildausweis (auch Jagdkarte)
  • Passfoto
  • Registrierungsbestätigung nach § 33 WaffG für Schusswaffen der Kategorie C und D

 

Erben von Schusswaffen nach Ableben eines Besitzers

Source: land-oberoesterreich.gv.at

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